Finanzamt
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Die Unternehmereigenschaft beginnt mit dem ersten nach außen erkennbaren, auf eine Unternehmertätigkeit gerichteten Tätigwerden - so genannte Vorbereitungshandlungen -, wenn die spätere Ausführung entgeltlicher Leistungen ernsthaft beabsichtigt ist und die Ernsthaftigkeit dieser Absicht durch objektive Merkmale nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Mit dem Beginn der Unternehmereigenschaft ist die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges gegeben.